Herzlich willkommen zur Aufzeichnung der PM Strafrecht 2, Einheit 6, Thema Körperverletzung
Ich zeigne dieses Video im Sommersemester 2024 auf, genauer gesagt am 16.
April und wenn jemand das also in den zukünftigen Jahren sieht oder hört, weiß er oder sie,
wann das Video entstanden ist und was der entsprechende Stand ist.
Wie ihr es kennt, beginne ich mit einer Kurzwiederholung.
In diesem Fall geht es um Schlägereifälle, denn auch das wird heute in dem Fall eine
große Rolle spielen.
Was sind jetzt typische Delikte, wenn sich Leute schlägern?
Natürlich ganz offensichtlich § 223 StGB die Körperverletzung.
Darüber hinaus, allerdings auch noch im Bereich der gefährlichen Körperverletzung, kommen
in Betracht die Nummer 5, also eine das Leben gefährdende Behandlung.
Die Nummer 4, wenn mehrere beteiligt sind in dieser Situation und dann auf einmal zwei
Leute auf einen zum Beispiel einschlagen.
Und man könnte sich auch Gedanken machen und sollte man auch teilweise prüfen über
das gefährliche Werkzeug, Nummer 2 Alternative 2, denn man könnte sich überlegen, ob die
Faust nicht ein gefährliches Werkzeug ist, denn sie ist natürlich dazu geeignet, bei
dieser Verwendung erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Allerdings ist die Faust nach ganz herrschender Meinung als Körperteil kein Werkzeug.
Da spricht die Wortlautgrenze dagegen und dementsprechend würde man die Nummer 2 ablehnen.
Je nach Fallkonstellation kommen natürlich auch die Erfolgsqualifikationen § 226, § 227 StGB
in Betracht, also wenn jemand ein Auge verliert oder dauerhaft entstellt wird oder gar stirbt.
Und in diesen Konstellationen, gerade wenn, oder was heißt gerade, nur dann zumindest
im Ergebnis, wenn eine schwere Folge im Sinne der § 226 bzw. der Tod eintritt, müssen wir
uns auch noch Gedanken über die Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB machen.
Wir schauen uns das dann nachher noch im Einzelnen an.
Das sind jetzt, ich sag mal, die typischen Körperverletzungsdelikte, die im Kontext von
Schlägereien eine Rolle spielen.
Darüber hinaus gibt es aber natürlich auch noch andere Delikte.
Zum Beispiel ein versuchtes Tötungsdelikt kommt in Betracht, wenn bei dem Schlag gegen
den Kopf oder bei Tritten gegen den Kopf der Tötungsvorsatz zu bejagen ist.
Es kommt auch noch in Betracht, dass wir einen Unterlassen haben, wenn man das Opfer danach
liegen lässt, dann könnte sich die Garantenstellung insbesondere aus Ingerenz ergeben.
Und die Norm, die man nie vergessen sollte, aber sehr häufig übersieht, 221 StGB, die
Aussetzung.
Wenn ihr irgendwelche Verletzungs- oder Tötungstatbestände oder Sachverhalte habt und irgendjemand
ist wirklich lebensgefährlich verletzt, dann denkt bitte immer an 221 StGB, den übersieht
man sehr gerne.
In Betracht käme zusätzlich auch noch, je nach Fallkonstellation, vielleicht § 239 und
§ 240 StGB, also die Freiheitsberaubung bzw. die Nötigung.
Insbesondere wenn man jemanden festhält, weil das Gewalt darstellt und auch die Bewegungsfreiheit
entsprechend einschränkt und wenn man ihn dadurch dazu zwingt, einen anderen Schlag
zu erdulden, dann wäre das Ganze auch eine Nötigung.
Achtung an der Stelle, ein Schlag selbst oder auch das Festhalten isoliert betrachtet, würde
nicht genügen für eine Nötigung, denn der Nötigungserfolg muss über das bloße Erdulden
des Nötigungsmittels hinausgehen.
Das sind die typischen Delikte, die im Kontext von Schlägereifällen eine Rolle spielen.
Aber natürlich ist das nicht das einzige Typische.
Was auch typisch ist, ist die Frage der Rechtfertigung, denn klar Schlägereien, da schlägt der eine
den anderen und der andere schlägt zurück und das schreit irgendwie nach Notwehr.
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:05:25 Min
Aufnahmedatum
2024-04-16
Hochgeladen am
2024-04-16 16:16:03
Sprache
de-DE