6 - Einheit 6 (Körperverletzung II) [ID:52419]
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Herzlich willkommen zur Aufzeichnung der PM Strafrecht 2, Einheit 6, Thema Körperverletzung

Ich zeigne dieses Video im Sommersemester 2024 auf, genauer gesagt am 16.

April und wenn jemand das also in den zukünftigen Jahren sieht oder hört, weiß er oder sie,

wann das Video entstanden ist und was der entsprechende Stand ist.

Wie ihr es kennt, beginne ich mit einer Kurzwiederholung.

In diesem Fall geht es um Schlägereifälle, denn auch das wird heute in dem Fall eine

große Rolle spielen.

Was sind jetzt typische Delikte, wenn sich Leute schlägern?

Natürlich ganz offensichtlich § 223 StGB die Körperverletzung.

Darüber hinaus, allerdings auch noch im Bereich der gefährlichen Körperverletzung, kommen

in Betracht die Nummer 5, also eine das Leben gefährdende Behandlung.

Die Nummer 4, wenn mehrere beteiligt sind in dieser Situation und dann auf einmal zwei

Leute auf einen zum Beispiel einschlagen.

Und man könnte sich auch Gedanken machen und sollte man auch teilweise prüfen über

das gefährliche Werkzeug, Nummer 2 Alternative 2, denn man könnte sich überlegen, ob die

Faust nicht ein gefährliches Werkzeug ist, denn sie ist natürlich dazu geeignet, bei

dieser Verwendung erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Allerdings ist die Faust nach ganz herrschender Meinung als Körperteil kein Werkzeug.

Da spricht die Wortlautgrenze dagegen und dementsprechend würde man die Nummer 2 ablehnen.

Je nach Fallkonstellation kommen natürlich auch die Erfolgsqualifikationen § 226, § 227 StGB

in Betracht, also wenn jemand ein Auge verliert oder dauerhaft entstellt wird oder gar stirbt.

Und in diesen Konstellationen, gerade wenn, oder was heißt gerade, nur dann zumindest

im Ergebnis, wenn eine schwere Folge im Sinne der § 226 bzw. der Tod eintritt, müssen wir

uns auch noch Gedanken über die Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB machen.

Wir schauen uns das dann nachher noch im Einzelnen an.

Das sind jetzt, ich sag mal, die typischen Körperverletzungsdelikte, die im Kontext von

Schlägereien eine Rolle spielen.

Darüber hinaus gibt es aber natürlich auch noch andere Delikte.

Zum Beispiel ein versuchtes Tötungsdelikt kommt in Betracht, wenn bei dem Schlag gegen

den Kopf oder bei Tritten gegen den Kopf der Tötungsvorsatz zu bejagen ist.

Es kommt auch noch in Betracht, dass wir einen Unterlassen haben, wenn man das Opfer danach

liegen lässt, dann könnte sich die Garantenstellung insbesondere aus Ingerenz ergeben.

Und die Norm, die man nie vergessen sollte, aber sehr häufig übersieht, 221 StGB, die

Aussetzung.

Wenn ihr irgendwelche Verletzungs- oder Tötungstatbestände oder Sachverhalte habt und irgendjemand

ist wirklich lebensgefährlich verletzt, dann denkt bitte immer an 221 StGB, den übersieht

man sehr gerne.

In Betracht käme zusätzlich auch noch, je nach Fallkonstellation, vielleicht § 239 und

§ 240 StGB, also die Freiheitsberaubung bzw. die Nötigung.

Insbesondere wenn man jemanden festhält, weil das Gewalt darstellt und auch die Bewegungsfreiheit

entsprechend einschränkt und wenn man ihn dadurch dazu zwingt, einen anderen Schlag

zu erdulden, dann wäre das Ganze auch eine Nötigung.

Achtung an der Stelle, ein Schlag selbst oder auch das Festhalten isoliert betrachtet, würde

nicht genügen für eine Nötigung, denn der Nötigungserfolg muss über das bloße Erdulden

des Nötigungsmittels hinausgehen.

Das sind die typischen Delikte, die im Kontext von Schlägereifällen eine Rolle spielen.

Aber natürlich ist das nicht das einzige Typische.

Was auch typisch ist, ist die Frage der Rechtfertigung, denn klar Schlägereien, da schlägt der eine

den anderen und der andere schlägt zurück und das schreit irgendwie nach Notwehr.

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:05:25 Min

Aufnahmedatum

2024-04-16

Hochgeladen am

2024-04-16 16:16:03

Sprache

de-DE

Tags

gefährliches Werkzeug schwere Körperverletzung Beteiligung an einer Schlägerei gefährliche Körperverletzung Faust als gefährliches Werkzeug gemeinschaftlich mit anderen Beteiligten dauernde Enstellung Frankenderby
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